Die Satzung des gemeinnützigen eingetragenen Vereins Integratives Bildungszentrum München
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Integratives Bildungszentrum München” (und erhält den Zusatz “e.V.”, sobald er im Vereinsregister eingetragen ist). Er hat seinen
Sitz in München.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist es, ein integratives Bildungszentrum in freier Trägerschaft zu fördern und zu verwirklichen. Die Zielgruppe bilden die Menschen, die auf
Grund ihrer Suchtproblematik in ihrer Schul- und Berufslaufbahn gefährdet bzw. unter üblichen Rahmenbedingungen zum Scheitern verurteilt sind. Ziel ist die Hinführung zu einem Schulabschluß (Hauptschul-, Realschulabschluß,
(Fach)Abitur).
Zu seinen Aufgaben gehört ferner:
a) Die Förderung der zur Ausübung und Fortentwicklung einer praxisorientierten, fächerübergreifenden und projektorientierten Pädagogik geeigneten
Maßnahmen.
b) Die Förderung der themenbeszogenen wissenschaftlichen Arbeit.
c) Die Beschaffung von Mitteln für die – i.S. einer Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung – wissenschaftlichen Aufgaben und
Forschungsaufgaben des Fachbeirates und insbesondere für die Finanzierung der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrkräfte, BetreuerInnen und BeraterInnen.
d) Die Beschaffung von Geldmitteln zur Gewährung von Freistellung und Ermäßigungen eines Schulbeitrages für finanziell minder bemittelte
KollegiatInnen und Eltern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist im
Rahmen seiner Zweckbestimmung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser
Eigenschaft – soweit sie natürliche Personen sind – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein ist ein Zusammenschluß von Menschen und Institutionen, die sich gemeinsam für den Aufbau und den Betrieb des integrativen Bildungszentrums München
und seinen pädagogischen Grundlagen verantwortlich fühlen und sich mit den Zielen des Vereins (§ 2) ideell verbinden oder sie wirtschaftlich fördern wollen. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt und vom Vorstand
bestätigt werden.
Es gibt ordentliche, fördernde und korporative Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die aktiv am Schulgeschehen teilnehmen, in der Regel MitarbeiterInnen und Gründungsmitglieder des Vereins oder auch
volljährige KollegiatInnen des integrativen Bildungszentrums, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
Fördernde oder korporative Mitglieder sind insbesondere solche, die die Tätigkeit und den Bestand des integrativen Bildungszentrums wirtschaftlich oder ideell
fördern und sichern wollen. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person sein.
MitarbeiterInnen sollten für die Zeit ihrer Tätigkeit am integrativen Bildungszentrum dem Verein beitreten.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
§ 5 Nichtaufnahme
Wird ein Antragsteller nicht in den Verein aufgenommen, ist ihm dies vom Vorstand schriftlich begründet mitzuteilen. Er kann Berufung dagegen einlegen und
seinen Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung vorbringen, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden kann.
§ 6 Ausschluß
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Hierzu ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienene Mitglieder erforderlich. Dem auszuschließenden Mitglied ist durch schriftliche Mitteilung vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Äußerung zu geben.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied legt die Höhe seines Mitgliedsbeitrages selbst fest. Zur Orientierung hat die Mitgliederversammlung einen Richtsatz in Höhe von 120,- DM/Jahr (€
60,00) festgelegt. Die Mitglieder sind jedoch frei, diesen nach eigenem Ermessen zu über- oder zu unterschreiten.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht i.S. des § 26 BGB aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines ein Mitglied des Kollegiums, eins Mitglied des Teams der psychosozialen
Betreuung und Beratung und zwei sonstige Mitglieder des Vereins sein müssen, sowie dem/der GeschäftsführerIn.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Einzelabstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Auf Antrag von
mindestens einem Mitglied muß die Wahl schriftlich durchgeführt werden.
Der/die GeschäftsführerIn muß mit Zweidrittelmehrheit vom Vorstand bestellt werden.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes läuft bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so liegt das Recht auf Ergänzung beim Vorstand. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder
während ihrer Amtszeit aus, so liegt das Recht der Ergänzung bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muß von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 9 Vertretungsbefugnis
Der Vorstand ist ein Kollegialorgan. Er versucht seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam in
Absprache mit den übrigen Vorständen.
§ 10 Verantwortlichkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins – vgl. § 2 (Zweck) und § 3 (Gemeinnützigkeit) der Satzung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist regelmäßig eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser berichtet der Vorstand über die Tätigkeit des
Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Er läßt einen Revisionsbericht erstellen und legt ihn mit der Bilanz, dem Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr und einem Vorschlag zur Beitragsordnung für das kommende
Schuljahr der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über die Beitragsordnung des kommenden Schuljahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Sie muß einberufen werden, wenn
es ein Fünftel aller Mitglieder, oder bei mehr als 250 Mitgliedern mindestens 50 Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist mindestens 14 Tage
vorher der Post zu übergeben. Anträge, die zusätzlich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, das durch den Vorstand bestimmt wird, geleitet, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen anderen
Versammlungsleiter wählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übergeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 ordentliche Mitglieder erschienen sind.
Stimmberechtigt sind alle erschienenen ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit
und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des/der Versammlungsleiters/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung des Zwecks des Vereins enthält, ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die beabsichtigte Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden. Der Beschluß über eine Satzungsänderung, die
den Zweck des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betrifft, ist vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Er wird nur wirksam, wenn die Prüfung des Finanzamtes ergibt, daß der gemeinnützige Charakter
des Vereins und damit die Steuerfreiheit gewahrt bleiben. Der Vorstand ist berechtigt, notwendig werdende formale Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder
erforderlich. Wird die Zahl in der Versammlung nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann die Auflösung des Vereins mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung suchtkranker Menschen.
Liquidatoren des Vereins sind die Vorstandsmitglieder, wenn die Auflösungsversammlung keine anderen Liquidatoren wählt.
30.01.1999
Reichert-Schmiedt
Ernst-Friedrich Harmsen
J.Langmann
Poschpiech
H. Klessinger
I.Busch
A. Wagner
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