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Die Finanzierung des IBiZ wird
aus mehreren Töpfen kommen, insbesondere bisher aus dem Bereich der
Arbeitsförderung des Arbeitsamtes. Das kommt daher, daß Suchtkranke
gewöhnlich sehr schwer vermittelbar sind, da auch ihr Bildungsstand
erheblich unter dem Durchschnittsniveau der Bevölkerung liegt. Ein
Grund dafür liegt in dem Zeitbereich, in dem Suchtkrankheit ausbricht:
in der Pubertät, wenn die Zeit der Schulprüfungen in der Haupt-
und in der Realschule beginnt.
Die Anschubfinanzierung des
IBiZ in der Vorlaufphase leistete zu einem Großteil die Arbeitsverwaltung;
die Landeshauptstadt München leistete einen Beitrag zur Kofinanzierung,
der aus dem Haushalte des Referates für Arbeit und Wirtschaft RAW
stammt.
Die mit allen Beteiligten ausgehandelte
und nun durch die Landeshauptstadt abgelehnte Finanzierung des IBiZ sollte
stammen an erster Stelle aus dem Bereich der
· Sozialhilfe nach §§ 39, 40, 47 BSHG Bundessozialhilfegesetz
des übergeordneten Sozialhilfeträgers.
· Arbeitsamt München für die Stufen I/II, durch tip für
Stufe I und Jugendsoforthilfeprogramm der Bundesregierung für Stufe
II (Hauptschulabschluß), die
· Kofinanzierung vom Referat für Arbeit und Wirtschaft RAW
und dem Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) als Qualifizierungsangebot
der Landeshauptstadt München.
· Der psychosoziale Bereich des IBiZ wird gefördert vom Bezirk
Oberbayern, dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
und dem Referat für Gesundheit und Umwelt RGU der Landeshauptstadt
München für die Sachkosten dieses Bereiches.
· Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
hat sich bereit erklärt, sich mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
Ziel 3 (ESF), nicht etwa mit Haushaltsmitteln, an der Finanzierung zu
beteiligen.
Die Teilnehmerfinanzierung
wird teilweise über das entsendende Arbeitsamt übernommen über
tip Reha- und Arbeitsförderungsmaßnahmen. Teilweise wird die
Finanzierung über das Sozialamt der Herkunftsorte der TeilnehmerInnen
geregelt für die Zeit am Bildungszentrum.
Für Teilnehmer, die z.B. über die Jugendämter vermittelt
werden, finanzieren diese den Beitrag über das KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Die Grundlage der Teilnehmerfinanzierung liegt in der Tatsache begründet,
daß Suchtkranke seelisch behindert im Sinne des Gesetzes sind und
Eingliederungshilfen beanspruchen können.
Ziel der Finanzierungsmodalitäten:
Aus Gründen, die auch
in der Verpflichtung des Staates zu sehen sind, eine allen jungen Menschen
und ihren Begabungen angemessene Schulbildung bereit zu stellen, wäre
es notwendig, daß das IBiZ als Bildungszentrum einer Krankenschule
mit besonderer pädagogischer Prägung gleichgestellt und vom
Freistaat finanziert wird.
Die bildungs- und berufliche Qualifizierung von Suchtkranken gemäß
ihrer Begabung würde die Rückfallgefahr radikal einschränken
und damit dem Freistaat, den Kommunen und den Sozialkostenträgern
langfristig erheblichen Mitteleinsatz ersparen.
Dies wird im Kultusministerium und im Landtag bisher so nicht akzeptiert.
Eine Zwischenlösung wäre
die Errichtung einer Stiftung zur Finanzierung des IBiZ für bayerische
Suchtkranke. Diese könnte aus mehreren, schon jetzt dauernd an der
Finanzierung der Reha-Maßnahmen Beteiligten geschaffen werden.
Mitglieder einer solchen Stiftung könnten sein:
- Das Landesarbeitsamt Bayern,
vertreten durch die Arbeitsämter München und Nürnberg
- Der Freistaat Bayern, vertreten
durch das Kultusministerium und das Sozialministerium
- Der Verband der Bayerischen
Bezirke, vertreten durch den Bezirk Oberbayern
- Die Landesversicherungsanstalten,
vertreten durch die LVA Oberbayern
- Die Kommunen, vertreten
möglicherweise durch das RAW und das Sozialreferat Fachstelle Hilfe
zur Arbeit, München
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